Montag, 5. Dezember 2022

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankmeldung)

Ab Januar 2023 wird das bisherige Krankschreibeverfahren für Mitarbeiter geändert. Der Arzt übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die Krankenkasse. Da dies technisch in der Anfangsphase noch nicht bei allen Krankenkassen funktionieren wird, ist es wichtig, dass wir für die Lohnabrechnungen eine entsprechende Information über die Krankentage erhalten. Hier muss teilweise betriebsintern reagiert werden, damit eine vollständige Dokumentation der Krankentage der Mitarbeiter erfolgt, da einige Ärzte keine schriftliche Krankmeldung mehr erstellen werden und bis zum Abruf der elektronischen Meldung durch den Lohnbearbeiter keine Kontrolle des tatsächlichen Krankschreibe-Zeitraums möglich sein wird.

Inflationsgleichsgesetz

Das Gesetzt sieht im Bereich des Steuerrechts folgende Änderungen vor:


-Erhöhung Grundfreibetrag ab 2023 auf 10.632 Euro

-Verschiebung der Progressionszone, so dass der Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 61.972 Euro greift

-Erhöhung Kindergeld auf 237 Euro für die ersten drei Kinder und entsprechende Anpassung des Kinderfreibetrags

-Erhöhung des Höchstbetrags zur Geltendmachung von Unterhalt auf 10.347 Euro jährlich

Entwurf Jahressteuergesetz

Weitere Punkte, die aktuell im Jahressteuergesetz vorgesehen sind, die wir im letzten Rundschreiben noch nicht genannt hatten sind u.a.:

-Abschreibung für Wohngebäude wird von 2% auf 3% erhöht, betrifft Gebäude mit Fertigstellung ab 30.06.2023

-Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf 1.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 2.000 Euro

-PV-Anlagen sollen bei Kleinanlagen vollständig von der Ertragsteuer befreit werden, das gilt auch für bereits bestehende Anlagen

Montag, 7. November 2022

Inflationsprämie

 



Eine weitere Maßnahme zur Unterstützung aufgrund der hohen Inflation wurde beschlossen. Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie bis zu 3.000 Euro auszahlen. Die Finanzierung erfolgt allerdings in voller Höhe durch den Arbeitgeber. Die Auszahlung kann einmalig oder auch auf mehrere Raten verteilt erfolgen. Auszahlungen sind möglich bis zum 31.12.2024. Will der Arbeitgeber einen möglichst zielführenden maximalen Ausgleich bezahlen, würde sich daher anbieten ab Dezember 2022 bis Dezember 2024 monatlich eine Auszahlung von 120 Euro durchzuführen. Dies würde den Maximalbetrag von 3.000 Euro ergeben und die Kaufkraft des Mitarbeiters über einen möglichst langen Zeitraum erhöhen.

Verpflichtend ist die Auszahlung des Arbeitgebers nicht. Die Grundvoraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist wie bei der früheren Corona-Prämie, dass die Zahlung als freiwillige Zusatzleistung erfolgt und nicht einen Lohnbestandteil ersetzt auf den ein Rechtsanspruch besteht.

Die Prämie kann bis zur maximalen Höhe in jedem Dienstverhältnis bezahlt werden. Hat der Arbeitnehmer im Zeitraum bis zum 31.12.2024 mehrere Arbeitgeber (auch gleichzeitig), kann ihm die Prämie auch mehrfach bezahlt werden.

Drittes Entlastungspaket Energie

Die Bundesregierung hat ein drittes Entlastungspaket zur Abmilderung der Energie- und Preissteigerung beschlossen. Kernpunkte sind u.a.


-Energiepauschale für Rentner und Studenten

-Anhebung des Kindergelds bzw. Kinderfreibetrags

-Erneute Anhebung der Midijobgrenze ab dem 01.01.2023 auf 2.000 Euro

-Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes für die Gastronomie für das Jahr 2023

Freitag, 7. Oktober 2022

Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie auch in 2023

 Der Bundesrat hat nun die letzte Hürde für die Verlängerung der ermäßigten Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen (außer Getränken) genommen.

Damit gilt die zeitlich befristete Reduzierung der Umsatzsteuer auch im Jahr 2023 weiter. 

Mittwoch, 5. Oktober 2022

Entwurf Jahressteuergesetz

Der aktuelle Entwurf des Jahressteuergesetzes sieht diverse Anpassungen in verschiedenen Bereichen vor, da noch nicht absehbar ist, welche Punkte tatsächlich verabschiedet werden, konzentrieren wir uns auf zwei Punkte die unstrittig sein dürften oder bei denen dringender Handlungsbedarf entstehen könnte.


Dringender Handlungsbedarf - Anpassungen im Bewertungsgesetz:

Bei Erbschaften und Schenkungen ist die Grundlage für die Bewertung von z.B. Grundstücken das Bewertungsgesetz. Hier sind je nach Gebäudeart unterschiedliche Bewertungsverfahren vorgegeben. Insbesondere für Ein- und Zweifamilienhäuser ist hier das Sachwertverfahren anzuwenden. Der aktuelle Entwurf des Jahressteuergesetzes sieht vor, verschiedene Faktoren, die im Sachwertverfahren entscheidend sind, anzupassen. Diese Anpassungen dürften zu einer deutlichen Steigerung des ermittelten Werts führen (teilweise bis zu 50%). Dies würde bedeuten, dass bei einem Gebäude das bisher beispielsweise einen Wert von 600.000 Euro ergeben hätte, ab dem Jahr 2023 bis zu 900.000 Euro als Wert für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben würde. Also 300.000 Euro mehr, was bei Steuerklasse 1 bisher zu einer Steuer von ca. 22.000 Euro geführt hätte, dann zu einer Steuer von 75.000 Euro führen würde.

Falls diese Änderung tatsächlich kommen sollte, sollten sowieso schon angedachte Übertragungen unbedingt noch im Jahr 2022 durchgeführt werden.

Unstrittiger Punkt – Homeoffice-Pauschale:

Die Home-Office-Pauschale, die befristet wurde bis 31.12.2022 soll dauerhaft anwendbar werden und der Maximalbetrag auf 1.000 Euro im Jahr (200 Tage x 5 Euro) erhöht werden.

Montag, 12. September 2022

Erhöhung Mindestlohn und Minijobgrenze ab Oktober 2022

Der allgemeine Mindestlohn beträgt ab Oktober 12 Euro in der Stunde. Gleichzeitig wird die Minijobgrenze von bisher 450 Euro auf 520 Euro monatlich angehoben.

Bescheide zur Corona Soforthilfe

Die erste Corona Soforthilfe wurde im Frühjahr 2020 kurzfristig in Kraft gesetzt um schnelle Hilfe zu gewährleisten. Ende 2021 wurden die Firmen dann zur Nachkalkulation des Anspruchsbetrags aufgefordert. Hier wurden auch erst die genauen Voraussetzungen für die Berechnung mitgeteilt. Im August 2022 wurden an viele Unternehmen nun Bescheide verschickt in denen entsprechende Rückzahlungen mit einer Frist bis 30.06.2023 festgesetzt wurden. Da der gesamte Ablauf, insbesondere die späte Bekanntgabe der endgültigen Berechnungsregeln für viel Unmut gesorgt hat, ist davon auszugehen, dass zahlreiche Verbände Musterverfahren gegen die Bescheide eröffnen werden. Es empfiehlt sich daher innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch (erstmal ohne Begründung) gegen den Bescheid einzulegen.

Montag, 1. August 2022

Gewinn aus Restschuldbefreiung bei Insolvenz

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass bei der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren eines Einzelunternehmens der Gewinn, der durch den Wegfall der Schulden entsteht rückwirkend einen Gewinn des Einzelunternehmens darstellt. Falls keine entsprechenden Verluste/Verlustvorträge vorliegen bedeutet dies, dass trotz und wegen der Restschuldbefreiung (Steuer-)Schulden entstehen.

• Leistungsaufteilung bei Hotelumsätzen





Der BFH hat erneut zur umsatzsteuerlichen Aufteilung der Leistung für die Beherbergung, das Frühstück und Wellnessangebote geurteilt. Demnach sieht es der BFH nach wie vor, dass alle 3 Leistungen für sich separat zu betrachten sind und daher Frühstück und Wellness nicht mit dem ermäßigten, sondern dem vollen Steuersatz zu berücksichtigen sind. Es ist aktuell aber genau zu diesem Punkt noch ein Verfahren vor dem EUGH offen auf das im Urteil hingewiesen wurde.

Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bisher mussten Verbindlichkeiten und Darlehen, die einem Unternehmen unverzinslich länger als 12 Monate zur Verfügung gestellt werden mit 5,5% abgezinst werden, was zu einem steuerlichen Gewinn geführt hat. Durch die deutliche Absenkung der steuerlichen Verzinsungssätze wurde nun beschlossen, die Zwangs-Abzinsung abzuschaffen.

Dienstag, 28. Juni 2022

Steuerermäßigung für die Auszahlung von Überstunden

Werden Lohnbestandteile für mehrere Kalenderjahre zusammengeballt zu einem einzigen Zeitpunkt ausbezahlt, kann zur Abmilderung der Progressionsnachteile die Tarifermäßigung angewendet werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass dies auch für variable Lohnbestandteile gilt. Im konkreten Fall ging es um die Auszahlung von Überstunden, die über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten angesammelt wurden.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

 

Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld der Mitarbeiter wurde rückwirkend bis zum 30.06.2022 verlängert.

Verlängerung der degressiven Abschreibung

Die Möglichkeit die Abschreibungen degressiv zu berechnen wird auch für Anschaffungen im Jahr 2022 weiter gelten und endet nicht wie ursprünglich vorgesehen zum 31.12.2021.

Erweiterung des Verlustrücktrags

 

Bisher konnten Verluste immer nur ein Jahr in die Vergangenheit zurück getragen werden oder im Rahmen des Gewinnvortrags für künftige Jahre vorgetragen werden. Nun wurde beschlossen, dass ab dem Jahr 2022 der Verlustrücktrag bis zu 2 Jahre zurückgetragen werden kann.

Freitag, 3. Juni 2022

Bundesfinanzministerium legt neuen Zinssatz für Steuerzahlungen fest

Nachdem das Bundesverfassungsgericht den bisherigen Zinssatz von 6% pro Jahr bzw. 0,5% pro Monat für Nachzahlungen und Erstattungen als überhöht gestoppt hat, hat wurde der Zinssatz nun auf 1,8% pro Jahr bzw. 0,15% pro Monat reduziert.

Aktualisierung: Entlastungspaket aufgrund hoher Energiepreise

Inzwischen ist das Entlastungspaket im Bundestag beschlossen worden und weitere Details zur Abwicklung wurden bekannt gegeben. Betreffend der 300 Euro Einmalzahlung an alle Erwerbstätigen ist vorgesehen, dass bei Angestellten der Steuerklassen 1-5 der Arbeitgeber automatisch mit dem Septemberlohn die Auszahlung Brutto vorzunehmen hat. Die Kosten erhält der Arbeitgeber gleichzeitig über eine Kürzung der zu zahlenden Lohnsteuer im gleichen Monat ausgeglichen. Minijobber müssen ihrem Arbeitgeber bestätigen, wer der Hauptarbeitgeber ist, damit keine Mehrfach-Auszahlung erfolgt. Bei selbstständigen werden die 300 Euro durch eine Reduzierung der 3. Vorauszahlung oder wenn keine Vorauszahlungen zu leisten sind durch eine Berücksichtigung in der Einkommensteuer-Erklärung 2022 ausbezahlt bzw. angerechnet.

Antrag auf Überbrückungshilfe IV Zeitraum Januar-Juni 2022

Die Antragsfrist endet am 15.06.2022. Begünstigt sind ausschließlich Firmen, die noch immer nachweislich Umsatzrückgänge aufgrund der Corona-Pandemie erleiden. Der Nachweis wird aufgrund der deutlich reduzierten Einschränkungen und der gleichzeitig aufgekommenen Probleme durch die nicht begünstigte Ukraine-Krise und Lieferengpässe jedoch deutlich schwieriger.

Montag, 2. Mai 2022

Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH

 

Grundsätzlich zählt eine beschlossene Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Entscheiden sich jedoch Gesellschafter dazu, die Ausschüttung in eine personenbezogene Rücklage einzustellen, so können Sie diese Rücklage nur mit einem erneuten Beschluss auszahlen. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass erst zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Besteuerung zu erfolgen hat.

Nutzungsdauer bei Computerhard- und Software

Zum 01.01.2021 wurde vom Bundesfinanzministerium die Nutzungsdauer (damit auch der Abschreibungszeitraum) auf 1 Jahr reduziert. Mit einem aktuellen Schreiben stellt das BMF klar, dass die üblichen Regelungen für Anlagevermögen anzuwenden sind. Es handelt sich um keine Form der Sonderabschreibung, sondern nur um eine geänderte Nutzungsdauer. Eine Auflistung aller betroffenen Gegenstände ist im BMF-Schreiben vorhanden.

Entlastungspaket aufgrund hoher Energiepreise

Aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise und den daraus resultierenden Kostensteigerungen in vielen anderen Bereichen hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Entlastungsgesetz vorgelegt. Dabei sollen u.a. alle Erwerbstätigen eine einmalige Entlastung von 300 Euro über den Arbeitslohn bzw. Selbstständige als Reduzierung der laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten. Für jedes Kind soll eine Einmalzahlung mit 100 Euro erfolgen. Weitere Förderungen über Reduzierung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, reduzierte Kosten für den öffentlichen Nahverkehr usw. sind ebenfalls enthalten. Wie die Umsetzung erfolgen soll steht noch nicht fest

Mittwoch, 30. März 2022

Mindestlohn und Minijobgrenze

 

Ab dem 01.10.2022 wird der allgemeine Mindestlohn auf 12 Euro Brutto je Stunde erhöht. Gleichzeitig soll die Minijobgrenze von bisher 450 Euro auf 520 Euro im Monat erhöht werden.

Verlängerung von Corona-Hilfen bis zum 30.06.22

Die bis zum 31.03.2022 befristeten Hilfsmaßnahmen vereinfachtes Kurzarbeitergeld und Corona-Überbrückungshilfen werden bis zum 30.06.2022 verlängert.

Entlastungsgesetze

Die Regierung hat mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz und einem Paket zur Entlastung der Energiekostensteigerungen weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht, um Bürger und Unternehmen zu entlasten. Die genauen Ausgestaltungen werden aber bis zu Ihrer Umsetzung noch einige Fragen aufwerfen.

In eigener Sache: Mitarbeitersuche

Wie viele Unternehmen, haben die deutlichen Mehrbelastungen durch die Corona-Krise auch uns getroffen. Daher haben wir uns dazu entschlossen, neue Mitarbeiter zu suchen um auch weiterhin die bestmögliche Betreuung unserer Mandanten zu ermöglichen. Sie kennen jemanden, der in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung oder Steuerrecht eine neue Herausforderung sucht, dann teilen Sie dies doch bitte mit. Weitere Informationen unter www.hilfinger.de

Mittwoch, 2. März 2022

Rückzahlung von Corona Soforthilfen

 



Die Zahl der Fälle in denen Soforthilfen zurückzuzahlen sind, steigt immer weiter durch die geänderten Voraussetzungen an. Dadurch stellt sich immer häufiger die Frage, wie die Rückzahlung steuerlich zu erfassen ist.

Bei bilanzierenden Unternehmen kann eine entsprechende Rückstellung in dem Jahr gebildet werden für das die Hilfe ausbezahlt wurde.

Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern gilt das Zufluss –Abfluss-Prinzip. Heißt: im Jahr der Auszahlung erhöht die Hilfe den Gewinn, aber erst im Jahr der Rückzahlung wird der Gewinn wieder gemindert.

Überhöhte Zinsen eines Gesellschafterdarlehens





Gibt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen, muss der Zinssatz einem Fremdvergleich standhalten und darf nicht überhöht sein. Wie der BFH entschied, muss der Zins aber nicht identisch sein mit einem Bankdarlehen für das Sicherheiten bestellt wurden, für das Darlehen aber nicht. Hier würde auch ein fremder privater Geldgeber einen höheren Zins verlangen.

Grundsteuer-Reform

 Die Berechnung der Grundsteuer, die bisher an Einheitswerte der Jahre 1935 und 1964 geknüpft waren, wird neu berechnet. Hierzu sind im Zeitraum Juli – Oktober 2022 für sämtliche Grundstücke Erklärungen abzugeben. Da Baden-Württemberg eine eigene Berechnungsvariante wählt, steht noch nicht fest, welche Daten alle gesammelt werden müssen. Sicher gebraucht werden aber: Lage des Grundstücks, Größe, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes.

Freitag, 4. Februar 2022

Fristen für die Beantragung der Corona Überbrückungshilfen

 Für die Erstbeantragung der aktuellen Hilfen gelten folgende Fristen:


Überbrückungshilfe 3Plus (Juli-Dezember 2021): Frist 31.03.2022

Überbrückungshilfe 4 (Januar-März 2022): Frist 30.04.2022

Neustarthilfe Plus (Juli-September 2021): Frist 31.03.2022

Neustarthilfe Plus (Oktober-Dezember 2021): Frist 31.03.2022

Neustarthilfe 2022 (Januar-März 2022): Frist 30.04.2022



Bitte beachten: Der Grund für die angegebenen Umsatzrückgänge muss eindeutig corona-bedingt sein. Dies muss begründet und berechnet werden können. Eine freiwillige Schließung aus Unwirtschaftlichkeit wird nur für die Zeiträume bis 28.02.2022 akzeptiert, wenn eine Berechnung der Unwirtschaftlichkeit vorgelegt werden kann und wenn dies eindeutig auf Corona-Maßnahmen (2G, 2G Plus, 3G Regelungen) zurückgeführt werden kann.

Leistungsbeschreibung auf Rechnungen

 

Die handelsübliche Bezeichnung der durchgeführten Leistung oder Warenlieferung ist zwingende Voraussetzung einer Rechnung. Der BFH hat mit einem Urteil konkretisiert was eine handelsübliche Bezeichnung ist, dies ist der Fall „wenn eine Bezeichnung von Gegenständen den gesetzlichen Vorgaben von Kaufleuten entspricht und diese Bezeichnung in den Geschäftskreisen allgemein verwendet wird“.

Anpassungen beim steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug

Zum 01.01.2022 wurde die bisherige Grenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich je Mitarbeiter angehoben.

Montag, 3. Januar 2022

Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ändern sich 2022 auf folgende Werte:

KV/PV: 58.050 Euro jährlich / 4.837,50 Euro monatlich

RV/AV: 84.600 Euro jährlich / 7.050,00 Euro monatlich

Befreiungsmöglichkeit bei gesetzlicher KV von Arbeitnehmern: ab 64.350 Euro jährlich bzw. 5.362,50 Euro monatlich

Steuer-ID-Nummer ab 2022 auch für Minijobs notwendig

Seit dem Jahreswechsel ist für Minijobber ebenfalls zwingend die Übermittlung der steuerlichen ID-Nummer des Mitarbeiters zwingend vorgeschrieben.

Corona Überbrückungshilfen

Ab dem 01.01.22 bis 31.03.22 wird das Corona-Nachfolgeprogramm als Überbrückungshilfe 4 durchgeführt. Die diesbezüglichen Regelungen sind aktuell aber noch nicht veröffentlicht. Aktuell gilt die Antragsfrist 31.03.2022.