Dienstag, 30. Juli 2013

Änderungen bei der Rechnungsstellung ab dem 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 sind folgende Texte bzw. Begriffe explizit auf Rechnungen aufzuführen, wenn entsprechende Sachverhalte zugrunde liegen. Ansonsten geht der Vorsteuerabzug verloren.
1. Gutschriften müssen definitiv als "Gutschrift" bezeichnet werden. Achtung: was ist unter einer Gutschrift zu verstehen? Gutschriften sind Rechnungen, die nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger erstellt werden (z.B. oft bei Provisionsabrechnungen). KEINE Gutschriften sind beispielsweise Korrekturen /Minderungen des ursprünglichen Rechnungsbetrags. Hierbei handelt es sich lediglich um eine (Teil-)Korrektur einer bereits vorhandenen Rechnung!
2. Geht die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über (§ 13b UstG bzw. Reverse-Charge-Verfahren), muss auf der Rechnung explizit der Text erscheinen "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Donnerstag, 25. Juli 2013

Verzinsung Investitionsabzugsbetrag

Wird ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, ist dieser innerhalb von 3 Jahren aufzulösen. Erfolgt in dieser Zeit nicht die entsprechende Investition, wird der Abzugsbetrag rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst. Strittig war bisher, ob aufgrund der Änderung der ursprünglichen Steuerbescheide eine Verzinsung des Nachzahlungsbetrages zu erfolgen hatte. In der Literatur ging man bislang davon aus, dass das Unterlassen der Investition ein rückwirkendes Ereignis darstellt, da sich die Investitionsabsicht erst im Laufe der Zeit geändert hat. Damit würde die Verzinsung erst ab diesem Tag erfolgen. Jetzt hat die Bundesregierung mit einem Gesetzeszusatz explizit ausgeschlossen, dass hier ein rückwirkendes Ereignis vorliegt. Somit ist die Nachzahlung von Beginn an zu verzinsen.

Freitag, 19. Juli 2013

Gefahr: Lohnsteuer - Nachschau

Mit der kürzlich erfolgten Verabschiedung des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde Lohnsteuerprüfern eine deutliche Ausweitung ihrer Befugnisse an die Hand gegeben. Lohnsteuerprüfer dürfen nun unangekündigt während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsräume betreten und die sofortige Vorlage folgender Unterlagen einfordern: Lohn- und Gehaltsunterlagen, Geschäftspapiere, Geschäftsbücher, Aufzeichnungen, Verträge und Urkunden. Trifft der Prüfer auch Feststellungen für andere Steuerarten (Umsatzsteuer, Einkommensteuer u.a.), dürfen diese ebenfalls ausgewertet werden! Durch diese Regelung werden Lohnsteuer-Prüfern stellenweise die Möglichkeiten der Steuerfahndung gegeben, ohne dass eine Untersuchung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens eingeleitet wurde.

Mittwoch, 10. Juli 2013

Zuschuss des Arbeitnehmers zu betrieblichen Kfz-Kosten

Zahlt der Arbeitnehmer einen Betrag für die private Kfz-Nutzung eines Firmenwagens an den Arbeitgeber, sollte dies durch ein pauschales Nutzungsentgelt erfolgen, um den besten steuerlichen Effekt durch die Minderung des Nutzungswertes zu erreichen. Dadurch mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils. Die teilweise oder vollständige Kostenübernahme für konkrete Kosten stellt im Gegensatz dazu kein Nutzungsentgelt dar. Das pauschale Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich vereinbart werden.

Donnerstag, 4. Juli 2013

Beschäftigung von Schülern

In den Schulferien werden in einigen Branchen Schüler als kurzfristig oder geringfügige Beschäftigte eingestellt. Hier sind unbedingt folgende Unterlagen aufzubewahren: Schulbescheinigung, Aufzeichnungen über tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, Bestätigung über das Vorliegen/Nicht-Vorliegen weiterer Betätigungen.