Dienstag, 22. August 2023

1% Regelung auch bei Handwerkerfahrzeug

 

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil die jahrelange Praxis gestoppt nach der für sogenannte Werkstattwagen (Fahrzeuge ohne Rückbank mit Ausbau von Werkzeugregalen) keine Versteuerung des privaten Nutzungsanteils durchzuführen war. Der BFH hat entschieden, dass auch diese klassischen Betriebsfahrzeuge nach der 1%-Methode oder dem Fahrtenbuch zu versteuern sind.

Inflationsprämie bei mehreren Arbeitgebern

 

Die freiwillige Inflationsprämie kann bei einer Mehrfachbeschäftigung auch von mehreren Arbeitgebern bis zum Maximalbetrag ausgezahlt werden. Die Arbeitgeber haben auch keine Prüfung durchzuführen, ob der Betrag bereits ausgezahlt wurde.

Entwurf Wachstumschancengesetz

 

Der Entwurf des Gesetzes sieht zahlreiche Änderungen im Steuerrecht vor, allerdings wurde das Gesetz aktuell in einem frühen Stadium der Gesetzgebung blockiert. Da noch mit einigen Änderungen zu rechnen ist, gehen wir aktuell noch nicht näher darauf ein.

Keine „Fünftelregelung“ bei gestaffelter Auszahlung

 

Die sog. „Fünftelregelung“ ist eine Begünstigung, die verhindern soll, dass zusammengeballte Auszahlungen für Einkünfte, die über mehrere Jahre erarbeitet wurden, zu einer übermäßigen Progressionsbesteuerung führen. Insbesondere Abfindungen für mehrjährige Tätigkeiten fallen immer wieder in diese Regelung. Der BFH hat nun entschieden, dass die Begünstigung aber entfällt, wenn die Auszahlung des Anspruchs auf mehrere Jahre verteilt wird, selbst dann wenn der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann die Auszahlungen erfolgen.

10-Tages-Regelung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Betriebsausgaben sind bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern normalerweise zum Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Dies gilt nicht bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel, wenn die Zahlung eigentlich zum Vorjahr gehört. Der BFH hat nun entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die im 10-Tageszeitraum freiwillig vorzeitig geleistet wird, eigentlich aber erst später fällig wäre, nicht in diese Regelung fällt. Das bedeutet, dass trotz entsprechender Zahlung, der Betrag nicht in das Vorjahr gerechnet werden darf, sondern im Zahlungsjahr zu berücksichtigen ist.