Montag, 24. Februar 2014

Änderungen USt § 13b bei Bauleistenden und Reinigungsunternehmen

Die Anwendung des § 13b UstG (Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer) findet insbesondere zwischen Bauleistenden Anwendung. Hierbei gibt es nun zwei entscheidende Änderung. Bisher zählten reine Bauträger ebenfalls zu den entsprechenden Bauleistenden, obwohl diese selbst keine Bauleistung erbringen, sondern lediglich die Immobilie verkaufen (im Gegensatz zu Generalunternehmern, die selbst auch als Bauleister tätig werden). Nun fallen reine Bauträger nicht mehr unter § 13b UstG, denn neue Voraussetzung ist, dass die Leistung zwischen Bauleistenden erbracht wird und die Leistung auch zur Ausübung einer Bauleistung verwendet wird. Da der Bauträger die Leistung nicht zur Erstellung einer Folgebauleistung verwendet, handelt es sich nicht mehr um einen § 13b- Fall. Gleiches gilt, wenn ein Bauleister von einem anderen Bauleister eine Leistung nicht für das Projekt eines Kunden, sondern für den eigenen Betrieb verwendet (z.B. Sanitärbetrieb lässt im eigenen Gebäude Elektroarbeiten durchführen). Der Kreis der § 13b-Fälle hat sich mit dieser Rechtsprechungsänderung erheblich reduziert.
Die gleiche Regelung findet auch auf den Bereich der Reinigungsleistungen Anwendung.

Montag, 17. Februar 2014

Vermietungsabsicht bei langem Leerstand

Die Abzugsfähigkeit von Kosten im Rahmen eines lange leerstehenden Vermietungsobjekts ist nur dann möglich, wenn der Vermieter zielgerichtet auf die Wiedervermietung einwirkt. Das Schalten von Zeitungsanzeigen über lange Zeit reicht hier alleine nicht mehr aus. Mietpreissenkungen oder bauliche Änderungen sind ggf. geeignete Maßnahmen.

Montag, 10. Februar 2014

Haushaltsscheckverfahren bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Wird für die Verrichtung von haushaltsnahen Dienstleistungen ein Minijobber im Haushaltsscheckverfahren angestellt, kann dies zu einem steuerlichen Vorteil für den Auftraggeber führen, da die Steuerentlastung höher sein kann als die für den Lohn zu entrichtende Pauschalabgabe. Der Lohn kann im Haushaltsscheckverfahren zwischenzeitlich auch Bar bezahlt werden ohne dass die Begünstigung entfällt.

Montag, 3. Februar 2014

Kosten für Erststudium bleiben nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für ein Erststudium nach wie vor nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.