Dienstag, 26. Mai 2015

Zugriff Betriebsprüfer auf Kassensysteme

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Betriebsprüfer den Zugriff auf Einzelbuchungen in Kassensystemen verlangen können, wenn im Nachgang zur Erfassung eine Zusammenfassung der Daten erfolgt ist.

Mittwoch, 20. Mai 2015

Nachträgliche Werbungskosten zu Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Werbungskosten, die für frühere Jahre entstanden sind, generell als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten im Regelfall ausgeschlossen. Im Urteilsfall war die Frage, ob nachträgliche Werbungskosten in Jahren nach Einführung der Abgeltungsteuer für Jahre vor der Einführung zu berücksichtigen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof nicht zugelassen!
Beispielsfall: Im Jahr 2012 werden Nacherklärungen für bisher unversteuerte Kapitalerträge aus der Schweiz für die Jahre 2005-2008 (vor Einführung der Abgeltungsteuer) erstellt. Hierfür entstehen Steuerberatungskosten von 5.000 Euro. Diese Kosten sind im Jahr 2012 nicht abzugsfähig, da im Jahr 2012 die Abgeltungsteuer gilt und damit kein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten zugelassen wird, obwohl die Kosten mit Einnahmen aus der Zeit vor Abgeltungsteuer betreffen.
BFH Urteil vom 28.01.2015 VIII R 8/14

Montag, 11. Mai 2015

Anforderungen an ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch

Damit die Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs gewährleistet ist, muss sowohl das Programm, als auch die getätigte Eingabe bestimmte Voraussetzungen enthalten. Entscheidend sind u.A. Revisionssicherheit der Eintragungen (jede Eintragungsänderung muss vom Programm aufgezeichnet werden), zeitnahe Erfassung der Eintragung nach der Fahrt (spätestens am Folgetag, das Eintragungsdatum wird vom Programm erfasst), genaue Adresse des Fahrtziels.

Montag, 4. Mai 2015

Zeitliche Erfassung von Ausgaben bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern

Werden regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Mietzahlung), die das Vorjahr betreffen, bis zum 10. Januar des Folgejahres bezahlt, ist die Ausgabe bereits im Vorjahr abzugsfähig. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Entscheidend ist die Zahlung bis zum 10. Januar. Dass sich die Zahlungsfrist der Vorauszahlung aufgrund Wochenende oder Feiertag auf ein späteres Datum verschiebt ist somit unerheblich.