Wie inzwischen bekannt wurde, gibt es nun für die erste Soforthilfe (Maximalbeträge 9.000, 15.000, 30.000 Euro) ein Schlussabrechnungsverfahren, mit dem eine mögliche Überzahlung berechnet werden muss. In den kommenden Wochen verschickt die L-Bank an alle Unternehmen einen Brief mit entsprechenden Informationen. Die Schlussrechnung muss dann bis zum 19.12.21 erfolgen, ansonsten wird der Zuschuss in voller Höhe zurückgefordert.
Dienstag, 19. Oktober 2021
Schlussrechnung Corona Soforthilfe 2020 - wichtiges Schreiben von der L-Bank
Montag, 18. Oktober 2021
Corona-Bonus Mitarbeiter bis maximal 1.500 Euro
Mit
Beginn der Pandemie wurde die steuer- und sozialversicherungsfreie
Sonderzahlung eingeführt. Die Auszahlung wurde mehrfach verlängert, aktuell ist
eine Auszahlung bis zum 31.03.22 möglich, sofern der Betrag noch nicht voll
ausgeschöpft wurde. Das BMF-Schreiben mit den Voraussetzungen wurde jedoch
erneut aktualisiert. Unter anderem muss es sich um eine zusätzliche freiwillige
Leistung handeln, die auch keine Leistung mit Rechtsanspruch ersetzen darf. Dies
muss durch eine eindeutige Vereinbarung oder Erklärung ersichtlich sein, z.B.
über einen Hinweis bei der Überweisung oder Lohnabrechnung.
Übergangsregelung kurzfristige Beschäftigung endet
Aufgrund der Pandemie wurden die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum 01.03.21-31.10.21 angehoben, um eine längere Beschäftigung zu gewährleisten. Diese Regelung endet nun am 31.10.21 und es gelten wieder die früheren Zeitgrenzen.
Helfer in Impfzentren
Die Helfer in privat betriebenen Impfzentren können nach einer Neuregelung wie auch die Helfer in den öffentlich geführten Zentren die Begünstigung der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.
Verzinsung von Steuerzahlungen und -erstattungen
Das Bundesverfassungsgericht hat den Zinssatz von 6% als zu hoch angesehen und die Verzinsung damit verfassungswidrig erklärt. Dies gilt zwar für Zeiträume ab 01.01.14, das Gericht hat aber zugelassen den Zinssatz weiter bis zum 31.12.18 weiter anzuwenden. Für Zeiträume ab 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.07.22 erstellen, die dann rückwirkend ab 2019 gelten soll.