Montag, 28. Oktober 2013

Änderungen doppelte Haushaltsführung ab 2014

Mit dem Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts ergeben sich auch Änderungen im Bereich der doppelten Haushaltsführung.
Ab dem 01.01.2014 wird eine doppelte Haushaltsführung nur noch anerkannt, wenn am Lebensmittelpunkt entweder eine eigene Wohnung vorhanden ist, eine Wohnung gemietet wird oder zumindest eine angemessene finanzielle Beteiligung getragen wird.
Die zweite Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte muss aus beruflichen Gründen veranlasst sein.
Ab 2014 gilt eine Höchstgrenze für die Unterkunftskosten von 1.000 Euro im Monat. Weggefallen ist die Überprüfung der Angemessenheit der Wohnung am Tätigkeitsort.

Montag, 21. Oktober 2013

Befreiung gesetzliche Rentenversicherung für Mitglied Versorgungswerk

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke können sich auf Antrag von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Eine Änderung hat nun dazu geführt, dass die Befreiung immer nur für die jeweilige Beschäftigung gilt. Wird der Arbeitgeber oder das Tätigkeitsfeld gewechselt, ist der Antrag erneut zu stellen.

Montag, 14. Oktober 2013

Sozialversicherungsrechtlicher Status von Familienmitgliedern

Haben im Betrieb beschäftigte Familienangehörige eine " faktische Machtposition ", die der eines Selbstständigen ähnelt, kann es zu einer ungewollten sozialversicherungsrechtlichen Befreiung des Familienmitglieds kommen.

Montag, 7. Oktober 2013

Änderungen Entfernungspauschale / regelmäßige Arbeitsstätte / erste Tätigkeitsstätte ab 2014

Ab dem 01.01.2014 tritt das neue Reisekostenrecht in Kraft. Dies führt zu einigen grundlegenden Änderungen im Bereich der Fahrtkosten.
Begrifflich hatten Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (i.d.R. im Unternehmen des Arbeitgebers). Betriebsfremde Einrichtungen z.B. bei Kunden waren hiervon ausgeschlossen. Die regelmäßige Arbeitsstätte war Dreh - und Angelpunkt für die Ermittlung der abzugsfähigen Entfernungspauschale. Fahrten zur Arbeitsstätte wurden im Rahmen der Pauschale mit 0,30 Euro je Tag und Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt. Alle Fahrten und Dienstreisen außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte wurden als Dienstreise klassifiziert. Somit konnten die tatsächlich gefahrenen Km berücksichtigt werden, darüber hinaus war der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen möglich.

Ab dem 01.01.2014 wird die "regelmäßige Arbeitsstätte" von der "ersten Tätigkeitsstätte" abgelöst. Dies ist nicht nur eine begriffliche Änderung. Die erste Tätigkeitsstätte kann jede Einrichtung in der der Arbeitnehmer über längere Zeit tätig wird (also nicht nur Einrichtungen des Arbeitgebers). Sind mehrere Tätigkeitsstätten vorhanden, kann der Arbeitgeber vertraglich die erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Wird dies nicht gemacht, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, wo sich der Arbeitnehmer überwiegend befinden wird. Ist die nicht möglich oder führt dies zu einer gleichmäßigen Verteilung, ist automatisch die Tätigkeitsstätte die entscheidende, die dem Wohnort des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

In der Konsequenz sind die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach wie vor nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Alle anderen Fahrten sind demnach Dienstreisen zu berücksichtigen. Dementsprechend ergeben sich auch Auswirkungen auf die Berechnung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung eines Dienstwagens.