Freitag, 4. Februar 2022

Fristen für die Beantragung der Corona Überbrückungshilfen

 Für die Erstbeantragung der aktuellen Hilfen gelten folgende Fristen:


Überbrückungshilfe 3Plus (Juli-Dezember 2021): Frist 31.03.2022

Überbrückungshilfe 4 (Januar-März 2022): Frist 30.04.2022

Neustarthilfe Plus (Juli-September 2021): Frist 31.03.2022

Neustarthilfe Plus (Oktober-Dezember 2021): Frist 31.03.2022

Neustarthilfe 2022 (Januar-März 2022): Frist 30.04.2022



Bitte beachten: Der Grund für die angegebenen Umsatzrückgänge muss eindeutig corona-bedingt sein. Dies muss begründet und berechnet werden können. Eine freiwillige Schließung aus Unwirtschaftlichkeit wird nur für die Zeiträume bis 28.02.2022 akzeptiert, wenn eine Berechnung der Unwirtschaftlichkeit vorgelegt werden kann und wenn dies eindeutig auf Corona-Maßnahmen (2G, 2G Plus, 3G Regelungen) zurückgeführt werden kann.

Leistungsbeschreibung auf Rechnungen

 

Die handelsübliche Bezeichnung der durchgeführten Leistung oder Warenlieferung ist zwingende Voraussetzung einer Rechnung. Der BFH hat mit einem Urteil konkretisiert was eine handelsübliche Bezeichnung ist, dies ist der Fall „wenn eine Bezeichnung von Gegenständen den gesetzlichen Vorgaben von Kaufleuten entspricht und diese Bezeichnung in den Geschäftskreisen allgemein verwendet wird“.

Anpassungen beim steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug

Zum 01.01.2022 wurde die bisherige Grenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich je Mitarbeiter angehoben.