Die
handelsübliche Bezeichnung der durchgeführten Leistung oder Warenlieferung ist
zwingende Voraussetzung einer Rechnung. Der BFH hat mit einem Urteil
konkretisiert was eine handelsübliche Bezeichnung ist, dies ist der Fall „wenn
eine Bezeichnung von Gegenständen den gesetzlichen Vorgaben von Kaufleuten
entspricht und diese Bezeichnung in den Geschäftskreisen allgemein verwendet
wird“.