Mittwoch, 29. Juni 2016

Achtung: Kosten für Studium/Ausbildung der Kinder

Studien- und Ausbildungskosten sind grundsätzlich nicht bei den Eltern, sondern bei den Kindern berücksichtigungsfähig. Zahlen die Eltern die Kosten, dann kann das Kind diese im Rahmen des abgekürzten Zahlungswegs absetzen. Die Rechnungen müssen jedoch auf die Kinder lauten. Bei Mietverträgen für Wohnungen am Studienort, die eine doppelte Haushaltsführung darstellen, ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag auf das Kind lautet, damit die Kosten akzeptiert werden.

Montag, 20. Juni 2016

Ehescheidungskosten doch noch steuerlich absetzbar

Seit einigen Jahren werden Gerichtskosten im privaten Bereich nur noch bei existenzbedrohenden Verfahren als außergewöhnliche Belastungen akzeptiert. Scheidungskosten sollten gemäß Finanzministerium nicht dazugehören. Nun hat ein Finanzgericht dem widersprochen und die Kosten zugelassen. Das Verfahren wird nun vor dem Bundesfinanzhof weiter geführt.

Montag, 13. Juni 2016

Aufwendungen für Mieterschäden sofort abziehbar

Werden innerhalb von 3 Jahren nach dem Kauf einer Mietwohnung umfangreiche Renovierungen vorgenommen (über 15 % des Kaufpreises), sind diese Kosten nicht als sofort abziehbare Werbungskosten, sondern als nachträgliche Anschaffungskosten einzustufen. Ein Finanzgericht urteilte nun, dass bei der Berechnung der 15%-Grenze Reparaturen für Schäden, die der Mieter nach dem Kauf verursacht hat, nicht zu berücksichtigen und damit Sofortaufwand sind.

Samstag, 4. Juni 2016

Neues Verfahren zur 1% Methode

Bei der 1%- Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines betrieblichen Fahrzeugs ist als Ausgangsgrundlage der Bruttolistenneupreis vorgeschrieben. Dies führt immer wieder zu Diskussionen, wenn ein Fahrzeug gebraucht gekauft wird, da die tatsächlichen Anschaffungskosten deutlich unter dem Bruttolistenneupreis liegen und damit eine verhältnismäßig höhere Besteuerung im Verhältnis zu den Kosten entsteht. Erneut hat ein Finanzgericht (München) in einem Verfahren entschieden, dass diese Regelung dennoch nicht zu beanstanden sei. Hiergegen wurde Revision eingelegt. Das Folgeverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 28/15 geführt.