Mittwoch, 29. Juni 2016

Achtung: Kosten für Studium/Ausbildung der Kinder

Studien- und Ausbildungskosten sind grundsätzlich nicht bei den Eltern, sondern bei den Kindern berücksichtigungsfähig. Zahlen die Eltern die Kosten, dann kann das Kind diese im Rahmen des abgekürzten Zahlungswegs absetzen. Die Rechnungen müssen jedoch auf die Kinder lauten. Bei Mietverträgen für Wohnungen am Studienort, die eine doppelte Haushaltsführung darstellen, ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag auf das Kind lautet, damit die Kosten akzeptiert werden.