Montag, 25. November 2013

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

In Betriebsprüfungen immer wieder ein Problem: der Vorsteuerabzug wird versagt weil die Rechnung fehlerhaft ausgestellt wurde. Die Rechnung kann (in vielen Fällen) zwar noch berichtigt werden und der Vorsteuerabzug wird somit gerettet, dennoch kommt es aufgrund der Verzinsung der Vorsteuer zu einer Belastung für den Unternehmer. Wieso? Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Rechnungsberichtigung erst ab dem Tag der Berichtigung gilt. Das heißt, dass zwischen der ursprünglichen Ausstellung der Rechnung und der Berichtigung (unter Umständen mehrere Jahre) kein Vorsteuerabzug zulässig war. Der Betrag wäre in dieser Zeit zu verzinsen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Auffassung mit einem neuen Urteil entschärft. Sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der ursprünglichen Rechnung bereits vorlagen, gilt eine Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Tag der ursprünglichen Rechnungsstellung, wenn die Berichtigung noch vor der Umsetzung der geänderten Steuerbescheide erfolgt. Beispiel: Erstmalige Rechnungsstellung am 31.05.2011. Betriebsprüfung stellt im Prüfungsbericht am 06.11.2013 fest, dass die Rechnung formal fehlerhaft war und der Vorsteuerabzug versagt wird. Die geänderten Steuerbescheide aufgrund des Prüfungsberichts werden am 17.12.2013 erstellt. Kann das Unternehmen bis zum 17.12.2013 eine berichtigte Rechnung vorlegen, gilt diese bereits ab dem 31.05.2011 und der Vorsteuerbetrag ist somit nicht zu verzinsen. Da jedoch nicht bekannt ist, wie schnell nach einer Prüfung die Bescheide erstellt werden, sollte in solchen Fällen unmittelbar nach Kenntnis des Sachverhalts eine Rechnungsberichtigung in Gang gesetzt werden, um eine rechtzeitige Einreichung zu ermöglichen.

Montag, 18. November 2013

Rechnungsschreibung und Gutschrift

Vor einiger Zeit hatten wir über die seit dem 01.07.2013 geltenden Neuregelungen zur Rechnungsschreibung berichtet. Ein Punkt war hierbei, dass eine (echte) Gutschrift -also eine Rechnungserteilung durch den Leistungsempfänger anstelle des Leistenden- explizit als "Gutschrift" bezeichnet werden muss, damit der Vorsteuerabzug zugelassen wird. Davon abzugrenzen sind reine Rechnungskorrekturen /-Berichtigungen und /-Stornierungen, bei denen es sich aus steuerlicher Sicht nicht um eine Gutschrift handelt. Die Finanzverwaltung hat bei mehreren Anfragen nun klargestellt, dass die Verwendung der Bezeichnung "Gutschrift" auf derartigen Rechnungen nicht schädlich ist! Die Neuregelung hat lediglich das Ziel, dass eine echte Gutschrift als solche bezeichnet werden MUSS, andere Rechnungen können aber dennoch so bezeichnet werden.

Montag, 11. November 2013

Nachweis innergemeinschaftliche Lieferungen

Für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen wurde nach dem Scheitern der sogenannten Gelangensbestätigung eine neue Zusammenstellung von Nachweismöglichkeiten veröffentlicht. Folgende Unterlagen sind Voraussetzung:
1) Ein Doppel der Rechnung
2) Vereinfachte Gelangensbestätigung mit folgenden Angaben:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge und Bezeichnung des Liefergegenstands
- Ort/ Monat des Erhalts der Lieferung
- Datum der Bestätigung, sowie Unterschrift des Abnehmers

Folgende Unterlagen werden alternativ zu Punkt 2) akzeptiert:
- Versendungsbeleg: Nachweis durch Frachtbrief oder Konossement oder...
- Spediteursbescheinigung: Name / Anschrift des Beförderers, Name / Anschrift des Liefernden und des Auftraggebers, Menge und Bezeichnung des Gegenstands, Empfänger der Lieferung und Ort, Monat des Erhalts, Versicherung des Beförderers über die Nachprüfbarkeit des Transports, Unterschrift des Beförderers oder...
- Beförderer-Protokoll: Nachweis durch schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und lückenloses Transportprotokoll oder...
- Postdienstleisterbescheinigung

Montag, 4. November 2013

Eintrag in Branchenverzeichnis kein wirksamer Vertrag

Internet-Branchenverzeichnisse versenden immer wieder Briefe und EMails an Unternehmen, um einen Vertragsabschluss zur kostenpflichtigen Eintragung zu bewirken. Einige dieser Schreiben sind derart undurchsichtig oder täuschend formuliert, dass man mit einem kostenpflichtigen Vertragsabschluss gar nicht rechnet, wenn man sich das Kleingedruckte nicht anschaut, beispielsweise weil die Überschrift des Formulars lediglich eine "Datenaktualisierung" ankündigt. Vor derartigen Schreiben haben wir bereits mehrfach gewarnt. Mit einem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Entgeltklausel eines derartigen Vertrages nicht wirksam ist, wenn sie derart unauffällig in das Formular eingefügt ist, dass man keine Entgeltlichkeit vermuten würde. Somit können diese Verträge im Nachhinein angefochten werden.