Wir möchten erneut darauf hinweisen, dass Rechnungen und Kontoauszüge in der Form aufbewahrt werden müssen, wie Sie übersendet werden (Papierrechnung in Papierform, elektronische Rechnung in elektronischer Form). Da immer mehr Banken die Kontoauszüge nur noch elektronisch z.B. als PDF zur Verfügung stellen, muss sichergestellt werden, dass die Auszüge für die geltende Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) auch in dieser Form für das Finanzamt aufbewahrt werden.
Montag, 20. März 2017
Aufbewahrung elektronisch erhaltener Rechnungen und Auszüge
Montag, 13. März 2017
Zuzahlungen zum Dienstwagen
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen geändert. Demnach sind Einzelkosten und Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer trägt (z.B. einzelne Tankbelege) voll vom ermittelten Sachbezug nach der 1%-Methode abzuziehen. Dies führt am Ende dazu, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung derartige Kosten wie Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt werden können.
Abonnieren
Posts (Atom)