Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen geändert. Demnach sind Einzelkosten und Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer trägt (z.B. einzelne Tankbelege) voll vom ermittelten Sachbezug nach der 1%-Methode abzuziehen. Dies führt am Ende dazu, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung derartige Kosten wie Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt werden können.