Dienstag, 26. März 2013

Kfz-Kosten schätzen

Obwohl betriebliche Kosten grundsätzlich immer mittels Belegen nachzuweisen sind, hat der BFH bereits im Jahre 1992 eine teilweise Schätzung von Spritkosten zugelassen. Das Urteil hat nach wie vor Gültigkeit. Fehlen in der Buchhaltung offensichtlich Spritkosten, können die fehlenden Kosten mittels Schätzung ermittelt und angesetzt werden. Hierzu sind lediglich zwei Angaben notwendig:
1) Der Durchschnittsverbrauch laut Hersteller
2) Der durchschnittliche Spritpreis, welcher vom Mineralölwirtschaftsverband e.V. veröffentlicht wird.

Freitag, 22. März 2013

Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im privaten Haushalt sind betreffend der Lohnanteile im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd anrechenbar. Im Bereich der Handwerkerleistungen sind die Voraussetzungen, dass es sich um eine Handwerkerleistung handelt, die auch von Personen des Haushalts selbst ausgeführt werden könnten und dass tatsächlich bei Ausführung der Leistung bereits ein bewohnter Haushalt vorliegt. Wie der BFH zwischenzeitlich urteilte, spielt die ertragsteuerliche Einstufung der Handwerkerleistung als Herstellungskosten keine Rolle bei der Berücksichtigung als Handwerkerleistung. Somit können beispielsweise auch Kosten für nachträglich erstellte Anbauten berücksichtigt werden.

Samstag, 16. März 2013

Beitragsserie Kassenführung: Kassensturz

Betriebsprüfer und Umsatzsteuer-Sonderprüfer verschärfen zunehmends die Überprüfung der Kassenführung und Kassensysteme. Fehlerhafte Daten und Unterlagen können hier zu Erlöszuschätzungen, im schlimmsten Fall zu eine Vollschätzung der gesamten Buchhaltung führen, daher zeigen wir in unserer Beitragsserie Kassenführung verschiedene Problempunkte im Bereich der Kassenführung auf. Auch Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind, sondern ihren Gewinn im Sinne der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind hiervon betroffen, da auch hier entsprechende Aufzeichnungspflichten vorliegen.

Brennpunkt: Kassensturz
Betriebsprüfer haben heute zahlreiche Möglichkeiten, über digitale Datenabgleiche zwischen Finanzbuchführung, Kassenbuch, Datenbestand der elektronischen Kasse und vielen weiteren Daten (Wetterdaten, Veranstaltungspläne usw.) eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, die Auffälligkeiten im Bereich der Bareinnahmen aufdecken. Die einfachste Variante, Ungereimtheiten zu entdecken bestand jedoch schon vor dem Beginn des digitalen Zeitalters. Es handelt sich dabei um den Kassensturz, also den Abgleich des aktuellen Kassenbestandes vor Ort mit den aktuellen Daten des Kassenbuches. Dies muss deshalb möglich sein, weil für die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung das tägliche erfassen im Kassenbuch voraussetzt! In der Regel betrifft der Prüfungszeitraum bei normalen Außenprüfungen nicht das laufende Jahr, weshalb das durchführen des Kassensturzes seitens eines Betriebsprüfers oft nicht als Gefahr gesehen wird. Tatsächlich kann der Betriebsprüfer dies aber als zusätzliches Indiz für eine fehlerhafte Kassenführung werten.

Mittwoch, 13. März 2013

Musterverfahren zur Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

Seit die Bundesregierung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich verankert hat, sind Vorsorgeaufwendungen, die über die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinausgehen in vielen Fällen nicht steuerlich abzugsfähig. Unter dem Aktenzeichen X R 5/13 ist nun ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, bei dem auch die Berücksichtigung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen gefordert wird. Einkommensteuerbescheide können mit Bezug auf dieses Verfahren offengehalten werden, um von einer möglichen positiven Gerichtsentscheidung zu profitieren.

Freitag, 8. März 2013

BFH bestätigt Ansatz des Bruttolistenpreises bei der 1%-Methode

Mit einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die aktuelle Vorgehensweise beim Ansatz des Bruttolistenneupreises im Rahmen der 1%-Methode. Fraglich war hier, ob bei der Ermittlung des privaten Kfz-Nutzungsanteils bei einem Gebrauchtwagen der geringere Kaufpreis als Basis verwendet werden kann. Dies hat der BFH nun abgelehnt und sich der Finanzverwaltung angeschlossen. Die 1%-Methode sei eine stark typisierende Methode, bei der pauschale Ansätze nicht zu beanstanden seien. Zudem gäbe es jederzeit die Möglichkeit durch das Führen eines Fahrtenbuches, die tatsächlichen Kosten entsprechend der tatsächlichen Nutzung aufzuteilen, um die Anwendung der 1%-Methode zu vermeiden.

Montag, 4. März 2013

Urteil zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen noch in diesem Jahr

Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich noch in diesem Jahr über die derzeitige schenkungs- und erbschaftsteuerliche Bewertung von Betriebsvermögen ein Urteil fällen. Da es derzeit möglich ist, zum Nulltarif oder zumindest nahe daran, Anteile oder Betriebsvermögen zu übertragen, sind erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung aufgekommen. Die extrem günstige aktuelle Regelung wird vermutlich keinen Bestand für die Zukunft haben, weshalb (sowieso schon angedachte) Übertragungen möglichst noch im laufenden Jahr erfolgen sollten.