Montag, 20. März 2017

Aufbewahrung elektronisch erhaltener Rechnungen und Auszüge

Wir möchten erneut darauf hinweisen, dass Rechnungen und Kontoauszüge in der Form aufbewahrt werden müssen, wie Sie übersendet werden (Papierrechnung in Papierform, elektronische Rechnung in elektronischer Form). Da immer mehr Banken die Kontoauszüge nur noch elektronisch z.B. als PDF zur Verfügung stellen, muss sichergestellt werden, dass die Auszüge für die geltende Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) auch in dieser Form für das Finanzamt aufbewahrt werden.