Montag, 23. Februar 2015

Abzugsfähigkeit häusliches Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer ist immer wieder ein Streitfall mit dem Finanzamt. Die Grundregel lautet: Ein häusliches Arbeitszimmer ist in voller Höhe abzugsfähig, wenn es sich um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit handelt, also der Großteil der Arbeiten in zeitlicher Hinsicht  dort verrichtet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Arbeitszimmer mit maximal 1.250 Euro pro Jahr abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im Betrieb).
Als häusliches Arbeitszimmer gelten nur Räume, die für Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgestattet sind. Ein Behandlungsraum oder eine Werkstatt im eigenen Haus gilt daher beispielsweise nicht als häusliches Arbeitszimmer und ist daher (sofern beruflich erforderlich) immer in voller Höhe abzugsfähig.

Dienstag, 17. Februar 2015

Urteil zum Erbschaftsteuergesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat das aktuelle Erbschaftsteuergesetz aufgrund Übervorteilung von Betrieben für teilweise verfassungswidrig erklärt. Bis zum 30.06.16 muss die Regierung ein neues Gesetz erstellen. Da das Urteil aber generell die Begünstigung von kleinen Betrieben zur Sicherung von Arbeitsplätzen als zulässig erachtet, ist davon auszugehen, dass hier auch künftig eine entsprechende Begünstigung vorhanden sein wird.

Montag, 9. Februar 2015

Abzugsfähigkeit Scheidungskosten

Seit dem Jahr 2013 sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Zwischenzeitlich sind daran aber erhebliche Zweifel der Finanzgerichte entstanden, da Scheidungen eine existenzbedrohende Situation darstellen und daher „außergewöhnlich“ sind. Das Verfahren liegt nun beim Bundesfinanzhof zur endgültigen Entscheidung vor. Betroffene sollten die Kosten daher entsprechend geltend machen.

Dienstag, 3. Februar 2015

Jahressteuergesetz 2015

Ab 01.01.15 gelten unter anderem folgende Änderungen:

 -Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Verwandten zu den Kosten Zuzahlen.

 -Der Maximalbetrag zum Abzug von Beiträgen zur Rentenversorgung (auch Rürup) wurde von 20.000 auf 22.172 Euro erhöht.

 -Bei Betriebsveranstaltungen können dem einzelnen Arbeitnehmer wie bisher 110 Euro zugewendet werden. Die Gesamtkosten der Veranstaltung sind auf alle Mitarbeiter zu verteilen. Dafür wurde die 110-Euro Freigrenze in einen Freibetrag geändert. D.h. dass beim Überschreiten nicht der gesamte Betrag als Lohn besteuert wird, sondern nur der darüber hinausgehende Teil.