Montag, 23. Februar 2015

Abzugsfähigkeit häusliches Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer ist immer wieder ein Streitfall mit dem Finanzamt. Die Grundregel lautet: Ein häusliches Arbeitszimmer ist in voller Höhe abzugsfähig, wenn es sich um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit handelt, also der Großteil der Arbeiten in zeitlicher Hinsicht  dort verrichtet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Arbeitszimmer mit maximal 1.250 Euro pro Jahr abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. im Betrieb).
Als häusliches Arbeitszimmer gelten nur Räume, die für Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgestattet sind. Ein Behandlungsraum oder eine Werkstatt im eigenen Haus gilt daher beispielsweise nicht als häusliches Arbeitszimmer und ist daher (sofern beruflich erforderlich) immer in voller Höhe abzugsfähig.