Montag, 1. August 2022

Gewinn aus Restschuldbefreiung bei Insolvenz

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass bei der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren eines Einzelunternehmens der Gewinn, der durch den Wegfall der Schulden entsteht rückwirkend einen Gewinn des Einzelunternehmens darstellt. Falls keine entsprechenden Verluste/Verlustvorträge vorliegen bedeutet dies, dass trotz und wegen der Restschuldbefreiung (Steuer-)Schulden entstehen.

• Leistungsaufteilung bei Hotelumsätzen





Der BFH hat erneut zur umsatzsteuerlichen Aufteilung der Leistung für die Beherbergung, das Frühstück und Wellnessangebote geurteilt. Demnach sieht es der BFH nach wie vor, dass alle 3 Leistungen für sich separat zu betrachten sind und daher Frühstück und Wellness nicht mit dem ermäßigten, sondern dem vollen Steuersatz zu berücksichtigen sind. Es ist aktuell aber genau zu diesem Punkt noch ein Verfahren vor dem EUGH offen auf das im Urteil hingewiesen wurde.

Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bisher mussten Verbindlichkeiten und Darlehen, die einem Unternehmen unverzinslich länger als 12 Monate zur Verfügung gestellt werden mit 5,5% abgezinst werden, was zu einem steuerlichen Gewinn geführt hat. Durch die deutliche Absenkung der steuerlichen Verzinsungssätze wurde nun beschlossen, die Zwangs-Abzinsung abzuschaffen.