Montag, 1. August 2022

• Leistungsaufteilung bei Hotelumsätzen





Der BFH hat erneut zur umsatzsteuerlichen Aufteilung der Leistung für die Beherbergung, das Frühstück und Wellnessangebote geurteilt. Demnach sieht es der BFH nach wie vor, dass alle 3 Leistungen für sich separat zu betrachten sind und daher Frühstück und Wellness nicht mit dem ermäßigten, sondern dem vollen Steuersatz zu berücksichtigen sind. Es ist aktuell aber genau zu diesem Punkt noch ein Verfahren vor dem EUGH offen auf das im Urteil hingewiesen wurde.