Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass bei der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren eines Einzelunternehmens der Gewinn, der durch den Wegfall der Schulden entsteht rückwirkend einen Gewinn des Einzelunternehmens darstellt. Falls keine entsprechenden Verluste/Verlustvorträge vorliegen bedeutet dies, dass trotz und wegen der Restschuldbefreiung (Steuer-)Schulden entstehen.