Dienstag, 16. Juni 2020

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beim Home-Office

Die Grundregelung sieht vor, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufgrund der Corona-Krise wurden viele Tätigkeiten von Mitarbeitern im Home-Office durchgeführt. Hier stellt sich die Frage, ob –zumindest zeitweise- das K.O.-Kriterium des anderen Arbeitsplatzes überhaupt vorliegt. Wurden die Betriebe auf Anordnung geschlossen, wird dies mit Sicherheit erfüllt sein, aber auch wenn die Arbeitgeber Anweisung geben im Home-Office zu arbeiten und nicht im Betrieb zu arbeiten, sollte dies erfüllt sein. Somit dürften aktuell viele Arbeitnehmer und Selbstständige die Möglichkeit erhalten, die Kosten für das Arbeitszimmer geltend zu machen, wenn diese nicht vom Arbeitgeber erstattet werden.

Freitag, 5. Juni 2020

Corona Maßnahmen: Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Am 03.06.2020 hat sich der Koalitionsausschuss auf ein umfangreiches Paket zur Abmilderung der Corona-Folgen geeinigt.
Wichtiger Hinweis hierzu: Es handelt sich dabei aktuell um eine Einigung des Koalitionsausschusses. Das Maßnahmenpaket an sich muss aber noch diverse bürokratische Hürden nehmen, bevor es in Kraft treten kann. Daher können sich durchaus noch einige Änderungen an den Maßnahmen ergeben.

Wir möchten kurz auf ein paar relevante Punkte hinweisen, die derzeit im Paket angedacht sind:
-Reduzierung der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 7% auf 5% bzw. von 19% auf 16% (wie die Handhabung bei längeren Leistungszeiträumen sein wird, die vor diesen Zeitraum beginnen bzw. nach diesem Zeitraum enden, ist aktuell nicht bekannt und wird vermutlich erst in einem späteren Anwendungsschreiben klar geregelt werden).
-Anpassungen des steuerlichen Verlustrücktrags, damit Verluste des Jahres 2020 besser mit den Gewinnen 2019 verrechnet werden können.
-Einführung einer degressiven Abschreibung für Investitionen in bewegliche Anlagegüter in den Jahren 2020 und 2021.
-Programm für Überbrückungshilfen (Folgeprogramm zur Soforthilfe) für die Sicherung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr einen Umsatzrückgang von mindestens 60% und in den Monaten Juni bis August von mindestens 50% haben.
-Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021.
-Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro je kindergeldberechtigtem Kind. Da nach der aktuellen Formulierung keine parallele Erhöhung des Kinderfreibetrags geplant ist, wird der Bonus unterm Strich nur eine Auswirkung für Familien mit geringen Einkommen zugute kommen, da der Vorteil bei Ansatz des Kinderfreibetrags durch die Gegenrechnung von Kindergeld und Kinderbonus bei steigendem Einkommen abschmelzen wird.