Dienstag, 23. April 2019

Kassennachschau nun auch verstärkt in Baden-Württemberg


Anfang 2018 wurde die Kassennachschau als neue Prüfungsvariante der Finanzbehörden eingeführt. Schwerpunkt sind hier die bargeldintensiven Unternehmen. Insbesondere die Gastronomie ist hier ein klassisches Ziel. Besonderheit der Kassennachschau ist, dass hierzu keine vorherige Anmeldung einer Prüfung erfolgen muss, sondern dass ein Prüfer in den Öffnungszeiten unangemeldet eine Prüfung der Kasse und Kassenunterlagen vornehmen kann. Möglich ist hier auch der Übergang zu einer kompletten Betriebsprüfung. Im Jahr 2018 wurden derartige Prüfungen in vielen Regionen Baden-Württembergs kaum oder gar nicht durchgeführt. Dies hat sich seit Beginn 2019 geändert und es finden deutlich mehr unangemeldete Kassennachschauen statt. Die Ordnungsmäßigkeit des Kassenbuchs und die zeitnahe (tägliche) Eintragung der Kasseneinnahmen und –ausgaben gehören zu den Schwerpunkten der Prüfungen und können zu einer Verwerfung der gesamten Buchführung und einer Vollschätzung durch das Finanzamt führen.

Montag, 15. April 2019

Handlungsbedarf bei Minijobbern


Zum Jahreswechsel haben sich zwei gravierende Änderungen ergeben. Zum einen wurde der Mindestlohn auf 9,19 Euro erhöht, was bei gleichbleibenden Arbeitszeiten zu einer Überschreitung der Minijobgrenze führen kann. Hier müssten die Arbeitszeiten reduziert werden, um die Grenze noch einzuhalten. Weitere Änderung: wenn keine konkreten Arbeitszeiten festgelegt, sondern auf Abruf sind, wurde bisher unterstellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden beträgt. Diese Vermutung wurde nun auf 20 Stunden erhöht. Somit würde eine Vereinbarung „auf Abruf“ dazu führen, dass beim aktuellen Mindestlohn ein Monatslohn von 9,19 Euro x 20 Stunden x 4,33 Wochen = 795,85 Euro entsteht und damit die Mindestlohngrenze überschritten wird.

Montag, 1. April 2019

Privatnutzung von Fahrrädern und EBikes bleibt steuerfrei


Die Privatnutzung muss nicht versteuert werden, wenn keine Einstufung als Kraftfahrzeug (Geschwindigkeiten über 25 Km/h) erfolgt. Sonst gilt die Versteuerung wie bei Elektrofahrzeugen.