Montag, 22. März 2021

Ausnahme von der Grunderwerbsteuer

Um die Grunderwerbsteuer zu reduzieren konnte bisher die anteilige Höhe der Instandhaltungsrücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden. Dies ist nun nach einer neuen BFH-Entscheidung nicht mehr möglich. Eine Reduzierung um mitverkaufte Gegenstände (Einbauschränke, Mobiliar, Küche usw.) bleibt aber weiterhin möglich.

3. Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

 Ein weiteres Maßnahmenpaket enthält folgende Regelungen:


- Erneuter einmaliger Kinderbonus von 150 Euro je Kind

- Reduzierter Steuersatz von 7% für Gastronomiebetriebe (nur auf Speisen) wird bis zum 31.12.2022 verlängert

Förderung von Digitalisierung und IT-Ausstattung

Um die Digitalisierung zu beschleunigen, hat das Finanzministerium eine quasi Sofortabschreibung für Anschaffungen eingeführt indem es die Nutzungsdauern unabhängig von der Höhe der Kosten auf 1 Jahr reduziert hat. Dies gilt beispielsweise für Software, Warenwirtschaftsprogramme, ERP-Systeme, Anschaffungen von PCs, Laptops, Tablets, Smartphones usw.

Montag, 8. März 2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht





Erneut wurde die Insolvenzantragspflicht verlängert bis zum 30.04.21. Dies gilt aber nur in Fällen der bilanziellen Überschuldung. Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit gilt die Insolvenzantragspflicht weiterhin, außer bereits beantragte Corona-Hilfen werden absehbar die Zahlungsunfähigkeit bei Ihrer Auszahlung decken.

Dienstag, 2. März 2021

Home-Office-Pauschale

Für die Jahre 2020 und 2021 wurde eine Home-Office-Pauschale von 5 Euro je Arbeitstag im Home-Office eingeführt (maximal 600 Euro im Jahr). Im Gegenzug wird dann aber die Entfernungspauschale für diese Tage gestrichen. Bei einer Entfernung Wohnung-Tätigkeitsstätte führt dies ab einer Entfernung von 17 Km zu einem schlechteren Ergebnis als die Entfernungspauschale. Achtung: die Home-Office-Pauschale erhöht nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. In vielen Fällen führt die Pauschale daher ins Leere.

Corona

 Die Finanzämter verlängern die vereinfachten Anforderungen an Stundungsmöglichkeiten und Herabsetzungen von Vorauszahlungen zur Entlastung der Liquidität.


Die Überbrückungshilfe 3 ist in Kraft getreten und strotzt vor Fehlern und Unklarheiten und stellt uns vor ein extrem großes Problem: Umsatz und Kosten müssen für den gesamten Zeitraum November 20 bis Juni 21 vollständig erfasst werden. Damit es am Ende nicht zu großen Rückzahlungen kommt ist eine halbwegs realistische Schätzung der weiteren Entwicklung erforderlich. Hier sind wir auf die entsprechende Einschätzung der Unternehmen angewiesen.