Um die Grunderwerbsteuer zu reduzieren konnte bisher die anteilige Höhe der Instandhaltungsrücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden. Dies ist nun nach einer neuen BFH-Entscheidung nicht mehr möglich. Eine Reduzierung um mitverkaufte Gegenstände (Einbauschränke, Mobiliar, Küche usw.) bleibt aber weiterhin möglich.