Montag, 8. März 2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht





Erneut wurde die Insolvenzantragspflicht verlängert bis zum 30.04.21. Dies gilt aber nur in Fällen der bilanziellen Überschuldung. Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit gilt die Insolvenzantragspflicht weiterhin, außer bereits beantragte Corona-Hilfen werden absehbar die Zahlungsunfähigkeit bei Ihrer Auszahlung decken.