Erneut wurde die Insolvenzantragspflicht verlängert bis zum 30.04.21. Dies gilt aber nur in Fällen der bilanziellen Überschuldung. Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit gilt die Insolvenzantragspflicht weiterhin, außer bereits beantragte Corona-Hilfen werden absehbar die Zahlungsunfähigkeit bei Ihrer Auszahlung decken.