Die
Installation der Anlage gilt als Bauleistung, so dass auf die Vorlage einer
Freistellungsbescheinigung des Leistenden Unternehmers zu achten ist. Liegt
keine Bescheinigung vor, muss der Auftraggeber 15% des Rechnungsbetrags
einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Bei
der Anschaffung ist die Entscheidung zu treffen, ob die PV-Anlage
umsatzsteuerlich als Unternehmen zu behandeln ist. Damit würde die
Umsatzsteuer, die in der Anschaffung enthalten ist, voll vom Finanzamt
zurückerstattet, im Gegenzug muss für die laufenden Einnahmen aus dem
eingespeisten, sowie der Gegenwert des selbstgenutzten Stroms versteuert
werden.
Die
Einnahmen aus PV-Anlagen können unter Umständen zur Kürzung von
Sozialleistungen führen.