Montag, 24. März 2014

Hinweise zur Anschaffung von Photovoltaikanlagen


Die Installation der Anlage gilt als Bauleistung, so dass auf die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Leistenden Unternehmers zu achten ist. Liegt keine Bescheinigung vor, muss der Auftraggeber 15% des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Bei der Anschaffung ist die Entscheidung zu treffen, ob die PV-Anlage umsatzsteuerlich als Unternehmen zu behandeln ist. Damit würde die Umsatzsteuer, die in der Anschaffung enthalten ist, voll vom Finanzamt zurückerstattet, im Gegenzug muss für die laufenden Einnahmen aus dem eingespeisten, sowie der Gegenwert des selbstgenutzten Stroms versteuert werden.

Die Einnahmen aus PV-Anlagen können unter Umständen zur Kürzung von Sozialleistungen führen.

Montag, 17. März 2014

Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen

Der Umfang der Steuerermäßigung wurde deutlich erweitert. Nicht nur Instandhaltungen sind begünstigt, sondern sämtliche Arbeiten an einem bestehenden Haushalt, also auch Ausbauten, Erweiterungen, Anbauten usw.

Dienstag, 11. März 2014

1%-Regelung neue Urteile

Mehrere neue BFH-Urteile werfen die Regelungen zur 1%-Methode erneut über den Haufen. Insbesondere der Fall bei Arbeitnehmern, die mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen haben, ist betroffen. Hier wurde bisher nur für das teuerste Fahrzeug die 1%-Methode angewendet, wenn alle Familienmitglieder über ein privates Fahrzeug verfügen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist für jedes Fahrzeug, für das kein Nutzungsverbot vorliegt die pauschale Versteuerung vorzunehmen.

Donnerstag, 6. März 2014

Geänderte Steuersätze für Arbeiten in Frankreich

Zum 01.01.2014 wurden in Frankreich die Umsatzsteuer-Sätze wie folgt erhöht:
Regelsteuersatz: bisher 19,6 % jetzt 20,00 %
Ermäßigter Steuersatz (Gastronomie, Wohnungsrenovierung /-Reparaturen): bisher 7 % jetzt 10 %
Steuersatz für Güter des täglichen Bedarfs und energetische Sanierungen von Wohngebäuden: unverändert 5,5 %

Montag, 3. März 2014

Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung

Investitionsabzugsbeträge für Anschaffungen in den Folgejahren können nicht nur in bestehenden Betrieben gebildet werden, sondern auch vor der eigentlichen Betriebseröffnung. Hier sind jedoch deutlich strengere Voraussetzungen zu beachten. Damit ein Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung gebildet werden kann, sind konkrete Betriebsplanung /-Eröffnungshandlungen notwendig. D.h. dass beispielsweise die Vorlage eines Angebots oder Kostenvoranschlags für die Investition nicht ausreicht. Lediglich die verbindliche Bestellung ist hier ein sicheres Mittel, die Voraussetzung zu erfüllen.