Montag, 24. März 2014

Hinweise zur Anschaffung von Photovoltaikanlagen


Die Installation der Anlage gilt als Bauleistung, so dass auf die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Leistenden Unternehmers zu achten ist. Liegt keine Bescheinigung vor, muss der Auftraggeber 15% des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Bei der Anschaffung ist die Entscheidung zu treffen, ob die PV-Anlage umsatzsteuerlich als Unternehmen zu behandeln ist. Damit würde die Umsatzsteuer, die in der Anschaffung enthalten ist, voll vom Finanzamt zurückerstattet, im Gegenzug muss für die laufenden Einnahmen aus dem eingespeisten, sowie der Gegenwert des selbstgenutzten Stroms versteuert werden.

Die Einnahmen aus PV-Anlagen können unter Umständen zur Kürzung von Sozialleistungen führen.