Werden innerhalb von 3 Jahren nach dem Kauf einer Mietwohnung umfangreiche Renovierungen vorgenommen (über 15 % des Kaufpreises), sind diese Kosten nicht als sofort abziehbare Werbungskosten, sondern als nachträgliche Anschaffungskosten einzustufen. Ein Finanzgericht urteilte nun, dass bei der Berechnung der 15%-Grenze Reparaturen für Schäden, die der Mieter nach dem Kauf verursacht hat, nicht zu berücksichtigen und damit Sofortaufwand sind.