Mit
Beginn der Pandemie wurde die steuer- und sozialversicherungsfreie
Sonderzahlung eingeführt. Die Auszahlung wurde mehrfach verlängert, aktuell ist
eine Auszahlung bis zum 31.03.22 möglich, sofern der Betrag noch nicht voll
ausgeschöpft wurde. Das BMF-Schreiben mit den Voraussetzungen wurde jedoch
erneut aktualisiert. Unter anderem muss es sich um eine zusätzliche freiwillige
Leistung handeln, die auch keine Leistung mit Rechtsanspruch ersetzen darf. Dies
muss durch eine eindeutige Vereinbarung oder Erklärung ersichtlich sein, z.B.
über einen Hinweis bei der Überweisung oder Lohnabrechnung.