Montag, 24. Februar 2014

Änderungen USt § 13b bei Bauleistenden und Reinigungsunternehmen

Die Anwendung des § 13b UstG (Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer) findet insbesondere zwischen Bauleistenden Anwendung. Hierbei gibt es nun zwei entscheidende Änderung. Bisher zählten reine Bauträger ebenfalls zu den entsprechenden Bauleistenden, obwohl diese selbst keine Bauleistung erbringen, sondern lediglich die Immobilie verkaufen (im Gegensatz zu Generalunternehmern, die selbst auch als Bauleister tätig werden). Nun fallen reine Bauträger nicht mehr unter § 13b UstG, denn neue Voraussetzung ist, dass die Leistung zwischen Bauleistenden erbracht wird und die Leistung auch zur Ausübung einer Bauleistung verwendet wird. Da der Bauträger die Leistung nicht zur Erstellung einer Folgebauleistung verwendet, handelt es sich nicht mehr um einen § 13b- Fall. Gleiches gilt, wenn ein Bauleister von einem anderen Bauleister eine Leistung nicht für das Projekt eines Kunden, sondern für den eigenen Betrieb verwendet (z.B. Sanitärbetrieb lässt im eigenen Gebäude Elektroarbeiten durchführen). Der Kreis der § 13b-Fälle hat sich mit dieser Rechtsprechungsänderung erheblich reduziert.
Die gleiche Regelung findet auch auf den Bereich der Reinigungsleistungen Anwendung.