Montag, 2. Mai 2022

Nutzungsdauer bei Computerhard- und Software

Zum 01.01.2021 wurde vom Bundesfinanzministerium die Nutzungsdauer (damit auch der Abschreibungszeitraum) auf 1 Jahr reduziert. Mit einem aktuellen Schreiben stellt das BMF klar, dass die üblichen Regelungen für Anlagevermögen anzuwenden sind. Es handelt sich um keine Form der Sonderabschreibung, sondern nur um eine geänderte Nutzungsdauer. Eine Auflistung aller betroffenen Gegenstände ist im BMF-Schreiben vorhanden.