Donnerstag, 6. September 2012

Praxisgebühr stellt keine Sonderausgabe dar

Mit Urteil vom 18.07.12 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die entrichteten Praxisgebühren nicht als Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind, sondern lediglich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung angesetzt werden können.