Donnerstag, 20. September 2012

Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann Straftat darstellen

Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer zu ermitteln und anzumelden, sondern auch den Arbeitnehmeranteil für den Arbeitnehmer abzuführen. Die Nichtabführung stellt einen Straftatbestand dar, der mit einer Freiheitsstrafe belegt werden kann. Eine Straftat liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage war, die Beiträge zu entrichten. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit gilt hier jedoch nicht der Grundsatz, dass alle Gläubiger anteilig bedient werden müssen. Die Sozialversicherungsbeiträge haben immer Vorrang. Wird dies nicht berücksichtigt, kann sich hieraus wieder ein strafrechtlicher Tatbestand ergeben.