Dienstag, 3. März 2020

Korrekturen bei Sachbezügen bzw. Gutscheinen

Eine kleine Verschärfung hat sich zum Jahreswechsel in Bezug auf die begünstigten Sachbezüge ergeben. Mit der nun im Gesetz vorhandenen Definition ist ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter einen Einkaufsbeleg beim Arbeitgeber vorlegt und sich diesen erstatten lässt. Es muss im Vorfeld eine explizite Gutscheinausgabe durch das Unternehmen erfolgen, bei dem der Mitarbeiter dann auch einlöst. Ein sog. Eigengutschein, den der Arbeitgeber erstellt und später dem Mitarbeiter die Rechnung erstattet, ist daher nicht mehr möglich.