Dienstag, 25. Februar 2020

Solidaritätszuschlag (Soli) entfällt teilweise ab 2021

Bis zu einem Einkommen (Zusammenveranlagung) von 61.717 Euro fällt demnach kein Soli mehr an, darüber bis 96.409 Euro folgt eine Milderungszone mit nur teilweiser Berechnung. Darüber liegende Einkommen, Soli auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen und Kapitalgesellschaften werden nicht vom Soli befreit. Diesbezüglich wurden bereits verfassungsrechtliche Bedenken von verschiedenen Seiten geäußert.