Dienstag, 24. März 2020

Corona-Erleichterungen durch die Finanzämter

Zur Liquiditätsunterstützung der Betriebe in der Corona-Krise sind folgende Maßnahmen seitens der Finanzbehörden verfügbar:

-keine strikten Voraussetzungen für die Herabsetzungsanträge von Steuervorauszahlungen
-Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
-Möglichkeit der Rückforderung der bereits gezahlten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020
-Vereinfachte zinslose Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer um vorläufig 3 Monate