-keine strikten Voraussetzungen für die Herabsetzungsanträge von Steuervorauszahlungen
-Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
-Möglichkeit der Rückforderung der bereits gezahlten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020
-Vereinfachte zinslose Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer um vorläufig 3 Monate