Montag, 1. September 2014

Erneute Änderung zur Umsatzsteuer auf Bauleistungen ab 01.10.14

Nachdem die bisherigen Regelungen durch das BFH-Urteil Anfang diesen Jahres deutlich geändert wurden, hat der Gesetzgeber nun eine erneute Änderung gefasst, die sich an die ursprüngliche Regelung anlehnt. Kern der neuen Regelung: unabhängig von der Verwendung der bezogenen Leistung hängt die Anwendung des §13b UstG von der Zuordnung der Beteiligten als Bauleister ab. Um hier Klarheit zu schaffen erstellt das Finanzamt Bescheinigungen (ähnlich der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen). Liegt beiden Vertragsparteien eine Bescheinigung vor, ist §13b anzuwenden.