Montag, 22. September 2014

Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Aufgrund einer undeutlichen Formulierung im Gesetzestext ist der Eindruck entstanden, dass alle Lebenspartnerschaften Anspruch auf Zusammenveranlagung haben. Zwischenzeitlich wurde klargestellt, dass nur verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften diesen Anspruch haben. Lebenspartner, die sich lediglich in einem Vertrag zu Unterhalt und Beistand verpflichten, haben diesen Anspruch nicht.