Donnerstag, 11. April 2013

Beitragsserie Kassenführung: fortlaufende Kassenbons

Betriebsprüfer und Umsatzsteuer-Sonderprüfer verschärfen zunehmends die Überprüfung der Kassenführung und Kassensysteme. Fehlerhafte Daten und Unterlagen können hier zu Erlöszuschätzungen, im schlimmsten Fall zu eine Vollschätzung der gesamten Buchhaltung führen, daher zeigen wir in unserer Beitragsserie Kassenführung verschiedene Problempunkte im Bereich der Kassenführung auf. Auch Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind, sondern ihren Gewinn im Sinne der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind hiervon betroffen, da auch hier entsprechende Aufzeichnungspflichten vorliegen.

Brennpunkt: Kassenbons
Werden im Rahmen der Kassenführung Registrierkassen verwendet, so sind die entsprechenden Kassenbons aufzubewahren, um den Nachweis über die entsprechenden Umsätze führen zu können. Werden lediglich die Tagesendsummenbons bzw. Kassenberichte aufbewahrt, so ist darauf zu achten, dass die fortlaufend durchnummerierten Z-Bons vollständig vorhanden sind. Sind die Z-Bons lückenhaft, kann dies als Verschleierung von Einnahmen gewertet werden. Auch wenn nur Korrekturbuchungen oder Stornos erfasst wurden, sind diese aufzubewahren.