Samstag, 16. März 2013

Beitragsserie Kassenführung: Kassensturz

Betriebsprüfer und Umsatzsteuer-Sonderprüfer verschärfen zunehmends die Überprüfung der Kassenführung und Kassensysteme. Fehlerhafte Daten und Unterlagen können hier zu Erlöszuschätzungen, im schlimmsten Fall zu eine Vollschätzung der gesamten Buchhaltung führen, daher zeigen wir in unserer Beitragsserie Kassenführung verschiedene Problempunkte im Bereich der Kassenführung auf. Auch Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind, sondern ihren Gewinn im Sinne der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind hiervon betroffen, da auch hier entsprechende Aufzeichnungspflichten vorliegen.

Brennpunkt: Kassensturz
Betriebsprüfer haben heute zahlreiche Möglichkeiten, über digitale Datenabgleiche zwischen Finanzbuchführung, Kassenbuch, Datenbestand der elektronischen Kasse und vielen weiteren Daten (Wetterdaten, Veranstaltungspläne usw.) eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, die Auffälligkeiten im Bereich der Bareinnahmen aufdecken. Die einfachste Variante, Ungereimtheiten zu entdecken bestand jedoch schon vor dem Beginn des digitalen Zeitalters. Es handelt sich dabei um den Kassensturz, also den Abgleich des aktuellen Kassenbestandes vor Ort mit den aktuellen Daten des Kassenbuches. Dies muss deshalb möglich sein, weil für die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung das tägliche erfassen im Kassenbuch voraussetzt! In der Regel betrifft der Prüfungszeitraum bei normalen Außenprüfungen nicht das laufende Jahr, weshalb das durchführen des Kassensturzes seitens eines Betriebsprüfers oft nicht als Gefahr gesehen wird. Tatsächlich kann der Betriebsprüfer dies aber als zusätzliches Indiz für eine fehlerhafte Kassenführung werten.