Mittwoch, 2. November 2016

Verwaltungsanweisung zur Steuerverlagerung bei Bauleistungen §13b UStG

Mit einem neuen Anwendungsschreiben konkretisiert die Finanzverwaltung die Fälle des §13b. Als Bauleistungen gelten auch Lieferungen und Leistungen von bzw. an Gegenständen und Maschinen, die auf Dauer in bzw. an einem Gebäude installiert werden und nicht ohne größeren Aufwand wieder entfernt werden können. Hiervon sind in der Hauptsache die sog. Betriebsvorrichtungen betroffen.