Montag, 14. November 2016

Hinweis Bauleistende: bitte eigene Bescheinigungen prüfen

Bauleistende müssen die Gültigkeit ihrer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer § 48b EstG und ihrer Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke §13b UStG überprüfen. Wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, sind neue Bescheinigungen zu beantragen.