Dienstag, 31. März 2015

Zuordnung gemischt genutztes Gebäude zum Unternehmen

Wird ein Gebäude hergestellt, das sowohl privaten Zwecken, als auch unternehmerischen Zwecken dienen soll, so ist dem Finanzamt die unternehmerische Zuordnung bis zum 31.05. des Folgejahres nach dem Leistungsbezug anzuzeigen, dass eine unternehmerische Nutzung erfolgen soll. Nur so lässt sich bei gemischt genutzten Gebäuden der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen retten. Die Frist kann nicht verlängert werden.