Montag, 25. November 2013

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

In Betriebsprüfungen immer wieder ein Problem: der Vorsteuerabzug wird versagt weil die Rechnung fehlerhaft ausgestellt wurde. Die Rechnung kann (in vielen Fällen) zwar noch berichtigt werden und der Vorsteuerabzug wird somit gerettet, dennoch kommt es aufgrund der Verzinsung der Vorsteuer zu einer Belastung für den Unternehmer. Wieso? Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Rechnungsberichtigung erst ab dem Tag der Berichtigung gilt. Das heißt, dass zwischen der ursprünglichen Ausstellung der Rechnung und der Berichtigung (unter Umständen mehrere Jahre) kein Vorsteuerabzug zulässig war. Der Betrag wäre in dieser Zeit zu verzinsen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Auffassung mit einem neuen Urteil entschärft. Sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der ursprünglichen Rechnung bereits vorlagen, gilt eine Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Tag der ursprünglichen Rechnungsstellung, wenn die Berichtigung noch vor der Umsetzung der geänderten Steuerbescheide erfolgt. Beispiel: Erstmalige Rechnungsstellung am 31.05.2011. Betriebsprüfung stellt im Prüfungsbericht am 06.11.2013 fest, dass die Rechnung formal fehlerhaft war und der Vorsteuerabzug versagt wird. Die geänderten Steuerbescheide aufgrund des Prüfungsberichts werden am 17.12.2013 erstellt. Kann das Unternehmen bis zum 17.12.2013 eine berichtigte Rechnung vorlegen, gilt diese bereits ab dem 31.05.2011 und der Vorsteuerbetrag ist somit nicht zu verzinsen. Da jedoch nicht bekannt ist, wie schnell nach einer Prüfung die Bescheide erstellt werden, sollte in solchen Fällen unmittelbar nach Kenntnis des Sachverhalts eine Rechnungsberichtigung in Gang gesetzt werden, um eine rechtzeitige Einreichung zu ermöglichen.