Ab dem 01.07.2013 sind folgende Texte bzw. Begriffe explizit auf Rechnungen aufzuführen, wenn entsprechende Sachverhalte zugrunde liegen. Ansonsten geht der Vorsteuerabzug verloren.
1. Gutschriften müssen definitiv als "Gutschrift" bezeichnet werden. Achtung: was ist unter einer Gutschrift zu verstehen? Gutschriften sind Rechnungen, die nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger erstellt werden (z.B. oft bei Provisionsabrechnungen). KEINE Gutschriften sind beispielsweise Korrekturen /Minderungen des ursprünglichen Rechnungsbetrags. Hierbei handelt es sich lediglich um eine (Teil-)Korrektur einer bereits vorhandenen Rechnung!
2. Geht die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über (§ 13b UstG bzw. Reverse-Charge-Verfahren), muss auf der Rechnung explizit der Text erscheinen "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".