Freitag, 28. Juni 2013

Aufwendungen für Studium oder Berufsausbildung

Kosten für eine Erstausbildung oder ein Studium sind, sofern damit keine Ausbildungsvergütung erzielt wird, nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich zu berücksichtigen. Da mit dem Sonderausgabenabzug jedoch keine Verlustvorträge erreicht werden können, laufen diese Kosten meist ins Leere. Bei einer Zweit-Ausbildung bzw. einem Zweit-Studium sind die Kosten dagegen als Werbungskosten zu qualifizieren, womit Verlustvorträge möglich sind. Mit einem neuen Urteil stellt der BFH nun klar, dass die Anforderungen an eine Erst-Ausbildung nicht all zu hoch sind. Die Ausbildung muss weder nach dem Berufsbildungsgesetz bestimmt sein, noch eine bestimmte Ausbildungsdauer haben. Es empfiehlt sich also, wenn eine lange, kostenintensive Ausbildung angestrebt wird, eine kurze Ausbildung vorzulagern, damit die eigentliche Ausbildung als Zweit-Ausbildung zählt und die Kosten damit als Werbungskosten zu beurteilen sind.