Dienstag, 18. Juni 2013

häusliches Arbeitszimmer und Poolarbeitsplatz

Voraussetzung für den vollständigen Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist, dass das Arbeitszimmer den überwiegenden Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Liegt dies nicht vor, ist ein eingeschränkter Abzug (max. 1.250 Euro im Jahr) nur dann möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Die Frage, ob ein Pool-Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, der mit anderen Mitarbeitern geteilt werden muss, einen anderen Arbeitsplatz darstellt, hat das Finanzgericht Düsseldorf nun beantwortet. Da bei einem Pool-Arbeitsplatz nicht die Möglichkeit besteht, jederzeit darüber zu verfügen, stellt er keinen anderen Arbeitsplatz dar. Somit kann der eingeschränkte Abzug i.H.v. max. 1.250 Euro im Jahr für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.