Freitag, 24. Mai 2013

Selbstanzeige richtig machen

Der Informationsaustausch zwischen Deutschland und bisherigen Steueroasen verstärkt sich zunehmends und immer mehr Steuerflüchtlinge suchen daher den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist hier der entscheidende und zumeist auch gefährlichste Baustein. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt nur bei Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen ein. Wird eine unwirksame Selbstanzeige abgegeben, gibt man den Finanzbehörden und der Steuerfahndung also quasi schon alle Informationen, die zu einer Verurteilung notwendig sind an die Hand. Daher sollte eine Selbstanzeige unbedingt von einem Steuerexperten durchgeführt werden, der die Fallstricke kennt.
Insbesondere die vollständige Offenlegung aller hinterzogenen Einkünfte einer Steuerart im entsprechenden Jahr ist hier eine große Gefahrenquelle. Früher war eine "Selbstanzeige auf Raten" möglich. Liegen beispielsweise nicht erklärte Einkünfte in der Schweiz und in Luxemburg vor, konnte früher zuerst eine Selbstanzeige für die Einkünfte in der Schweiz und später eine Selbstanzeige für die Einkünfte in Luxemburg gemacht werden. Nach aktuellem Recht ist dies nicht mehr möglich. Es müssen zwingend alle Einkünfte einer Steuerart für das entsprechende Jahr gemeldet werden, da die Selbstanzeige ansonsten unwirksam ist.