Montag, 18. Februar 2013

Leistungen an einen Unternehmer für dessen Privatbereich

Bei grenzüberschreitenden Leistungen, die regelmäßig für Privathaushalte erbracht werden (z.B. Pflege- und Betreuungsleistungen, aber auch Beratungsleistungen), hängt die Entscheidung, in welchem Land die Leistung umsatzsteuerbar ist davon ab, ob die Leistung tatsächlich für private Zwecke oder für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen werden. Der leistende Unternehmer muss sich dies vom Auftraggeber schriftlich bestätigen lassen.